
Die Revision ist in einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 548 ZPO). Nichtzulassungbeschwerde Wird die Revision nicht zugelassen so steht der unterlegenen Partei dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO zu. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 31.12.2011 nur zulässig, wenn der Streitwert 20.000,- ...
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